KML steht für Flexibilität
Problemlose Anbindung an…Logos[mehr]
News / Presse / Events
Motek Logo 26.09.22

KML stellt auf der MOTEK 2022 in Stuttgart aus.

[mehr]

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Fassung Februar 2013)

Begriffe: Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Folgenden kurz KML-Bedingungen genannt. Die KML Linear Motion Technology GmbH wird im Folgenden kurz "KML" genannt. Der jeweilige Vertragspartner von KML wird im Folgenden kurz "VP" genannt.

I. ALLGEMEINER TEIL

1. KML-Bedingungen:
1.1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen, Aufträge und Vertragsabschlüsse von KML erfolgen ausschließlich auf Grund dieser KML-Bedingungen, die Vertragsinhalt werden. Sie gelten auch für jede weitere geschäftliche Zusammenarbeit. Geschäftsbedingungen des VP werden keinesfalls von KML akzeptiert und damit keinesfalls Vertragsinhalt, auch wenn KML nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragserfüllungs- oder Annahmehandlungen sowie Zahlungen von KML gelten keinesfalls als Zustimmung zu Geschäftsbedingungen des VP, insbesondere nicht als Zustimmung zu abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des VP. Eine Bezugnahme auf Unterlagen des VP durch KML bedeutet keine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des VP.
1.2. Für den Fall, dass auf Grund des Punktes 1.1. nicht ausschließlich die KML-Bedingungen zur Anwendung gelangen können, wird Folgendes vereinbart: Enthalten die Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien zu einer bestimmten Frage jeweils vom dispositiven Recht abweichende Regelungen und widersprechen diese einander, dann gelten für diese Frage allein die gesetzlichen Bestimmungen. Enthalten die KML-Bedingungen zu einer Frage eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung und die Geschäftsbedingungen des VP keine Regelung zu dieser Frage, dann gelten ausschließlich die entsprechenden KML-Bedingungen. Enthalten die Geschäftsbedingungen des VP zu einer Frage eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung und die KML-Bedingungen keine Regelung zu dieser Frage, dann gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
1.3. Mit Software mitgelieferte Geschäftsbedingungen oder Verträge des VP oder seiner Lieferanten und Subunternehmen gelten mangels einer besonderen schriftlichen Anerkennung durch KML auch dann nicht, wenn KML oder deren Mitarbeiter ein darin vorgesehenes vertragsbegründendes Verhalten setzen oder mitgelieferte Registrierungs- oder sonstige Karten benützen oder an den VP bestätigen oder einsenden.

2. Mündliche Vereinbarungen und Vorgaben:
Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind für KML erst verbindlich, wenn diese von KML schriftlich bestätigt wurden. Vorgaben des VP gelten nur dann als Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von KML akzeptiert werden. Schriftliche Vereinbarungen und/oder schriftliche Zusagen entfalten für KML erst dann Verbindlichkeit, wenn sie entweder firmenmäßig von der KML-Geschäftsführung oder vom dazu ausdrücklich ermächtigten Handlungsbevollmächtigten unterfertigt wurden.

3. Weitergabe von Aufträgen und Haftung:
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des von KML an den VP erteilten Auftrages an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch KML. Der VP haftet jedenfalls für die Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer und Lieferanten.

4. Gefahr und Kosten der Lieferungen, erforderliche Bewilligungen:
4.1. Lieferungen erfolgen ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des VP an KML oder an die von KML genannte Empfangsstelle. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Transportversicherung, die auch den Abladevorgang einzuschließen hat, sind jedenfalls vom VP zu tragen.
4.2. Für alle erforderlichen Bewilligungen, insbesondere zur Leistungserbringung und Lieferung, ist ausschließlich der VP verantwortlich und haftbar.

5. Audit:
KML behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des VP und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen. Damit verbunden ist auch die Berechtigung zu einem Audit im Unternehmen des VP.

6. Gefahrübergang:
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von KML angegebenen Empfangsstelle über.

7. Eigentumsvorbehalt, Abtretungsvereinbarung, Rücknahme:
7.1. KML behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten und übergebenen Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge und aller wie immer gearteten Forderungen gegen den VP vor. Das vorbehaltene Eigentum dient als Sicherheit für den gesamten offenen Forderungsbetrag von KML gegen den VP.
7.2. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Sachen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Sachen vereinigt, verbunden oder vermischt, dann erfolgt dies für KML; erfolgt dies mit nicht KML gehörenden Sachen, dann erwirbt KML Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen Sachen. Der VP verwahrt die Sachen unentgeltlich für KML.
7.3. Der VP darf die Waren und Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr weiter verkaufen.
7.4. Der VP tritt aus dem Weiterverkauf bereits jetzt alle Ansprüche und Forderungen, insbesondere die Kaufpreisforderung, an KML bis zur Höhe der offenen Forderung von KML ab und verpflichtet sich, den erforderlichen Vermerk in seinen Büchern, Rechnungen und dergleichen ersichtlich anzubringen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der VP nur solange ermächtigt, als er KML gegenüber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Der VP hat KML die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die Unterlagen auszuhändigen und die Abtretung mitzuteilen. Auch KML kann jederzeit die Abnehmer bzw. Kunden des VP von der Abtretung verständigen. Im Fall der Weiterveräußerung durch Barverkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe der Aushaftung nicht in das Eigentum des VP; er hat den Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an KML abzuführen.
7.5. Bei allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware von KML, insbesondere bei Pfändung, hat der VP auf das Eigentum von KML hinzuweisen und KML unverzüglich zu benachrichtigen. Die mit einer allfälligen Exszindierung verbundenen Kosten inklusive Anwaltskosten sind KML vom VP zu ersetzen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter ohne Zustimmung von KML ist ausgeschlossen.
7.6. KML ist zur Rücknahme der im Vorbehaltseigentum stehenden Sachen und Waren berechtigt, auch zur Demontage, wenn der VP gegenüber KML in Zahlungsverzug kommt oder wenn KML die Unsicherheit seiner Vermögenslage bekannt wird, insbesondere wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des VP auch nur in Frage stellen. Alle mit der Rücknahme verbundenen Kosten sind KML zu ersetzen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt nur dann, wenn KML dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

8. Zahlungsanrechnung, Zahlungsverzug durch den VP, Verzugszinsen:
8.1. Vereinbart wird, dass Zahlungen des VP oder für den VP, insbesondere auch dann, wenn der VP eine Widmung der Zahlung vornahm, zuerst auf alle offenen Kosten, dann auf alle offenen Zinsen und zuletzt auf die jeweils datumsmäßig älteste Schuld angerechnet werden.
8.2. Bei jeglichem Zahlungsverzug durch den VP ist KML aller weiteren Vertragspflichten, insbesondere der Liefer- und Leistungspflichten, entbunden.
8.3. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, KML alle Mahn- und Inkassokosten sowie die Kosten des Rechtsvertreters zu ersetzen.
8.4. Bei Zahlungsverzug mit auch nur einer Teilzahlung treten alle Skontovereinbarungen außer Kraft, sodass der VP insbesondere zur Bezahlung aller schon einbehaltenen Skonti verpflichtet ist.
8.5. Bei Zahlungsverzug kann KML jedenfalls Verzugszinsen von 1% monatlich verrechnen.

9. Rücktrittsrecht und Schadenersatz:
9.1. Bei Annahmeverzug durch den VP, bei Zahlungsverzug durch den VP, oder wenn sich der VP in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befindet, die Besorgnis gibt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht gesichert ist, bei Konkurs, bei Konkursabweisung mangels Vermögen oder bei Ausgleich ist KML berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag rückzutreten und alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.
9.2. Für den Fall eines vom Vertragspartner verschuldeten Rücktrittes kann KML vom Vertragspartner einen Pauschalschadenersatz von 25% des Bruttoauftragswertes, für den der Rücktritt erklärt wurde, verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt KML vorbehalten.

10. Gewährleistung:
10.1. Bei allen zwischen KML und dem VP abgeschlossenen Verträgen hat KML bei Vorliegen von Mängeln das alleinige Recht zu entscheiden, ob zuerst die Verbesserung oder der Austausch vorgenommen wird; dieser Entscheidung unterwirft sich der VP ohne Einwendungen, insbesondere ohne die Einwendungen gemäß § 932 ABGB zu erheben. KML hat auch das alleinige Recht zu entscheiden, wo der Mangel behoben wird.
10.2. Die Kosten der Verbringung bzw. Versendung der Ware zur Verbesserung oder zum Austausch trägt in jedem Fall der VP.

11. Aufrechnungsverbot:
Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den VP ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des VP gegen KML ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des VP wurde bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

12. Zeichnungen, Pläne und dergleichen sowie andere Unterlagen:
12.1. Zeichnungen, Pläne, Formen, Muster, Modelle, Vorlagen und dergleichen, die KML dem VP zur Verfügung stellt, sind von diesem umgehend zu prüfen. Den VP trifft eine Warnpflicht. Fehler, Abweichungen, Beanstandungen und dergleichen sind vom VP umgehend schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls sie als genehmigt gelten.
12.2. An Zeichnungen, Plänen, Formen, Mustern, Modellen, Vorlagen und dergleichen, Kostenvoranschlägen sowie anderen Unterlagen, die dem VP überlassen werden, behält sich KML das Eigentums- und alle Urheberrechte zurück. Diese dürfen vom VP auch nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
12.3. Von KML zur Ausführung des Auftrages überlassenes Werkzeug bleibt im Eigentum von KML. Dieses und danach hergestellte Gegenstände dürfen ohne schriftliche Einwilligung von KML weder an Dritte weitergegeben noch für andere als vertragliche Zwecke benutzt werden.
12.4. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die auf Kosten von KML angefertigt werden, gehen mit deren Bezahlung in das Eigentum von KML über.
12.5. Alle Beilagen und Behelfe im weitesten Sinn, insbesondere die vorgenannten, sind vom VP ordnungsgemäß als Eigentum von KML zu kennzeichnen und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwendung und Wegnahme zu sichern sowie gegebenenfalls instand zu setzen oder zu erneuern. Sie sind mit Lieferung bzw. Storno zurückzustellen. Vorbehaltlich weiterer Rechte ist KML berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, wenn der VP diese Pflichten verletzt oder Fertigungsschwierigkeiten bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des VP ist jedenfalls ausgeschlossen.
12.6. Arbeitslehren sind vom VP selbst anzuschaffen.
12.7. Für Halbfabrikate, Produkte, Produktteile (Fertigungs-, Katalog und Normteile), Material, Zeichnungen, Pläne, Formen, Muster, Modelle, Vorlagen und dergleichen sowie sonstige Unterlagen, die KML vom VP erhält und die in gewerbliche Schutzrechte Dritter eingreifen, ist KML vom VP schad- und klaglos zu halten, insbesondere bei aus der Lieferung des VP entstehenden patent-, urheber-, marken-, und musterschutzrechtlichen Streitigkeiten.

13. Geheimhaltung, Datenschutz:
13.1. Der VP ist zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Geschäftskontakt mit KML zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, verpflichtet. Gleiches gilt für alle personenbezogenen Daten, die dem VP zur Kenntnis gelangen. Der VP hat alle diese Informationen und Daten auch vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine Mitarbeiter, insbesondere die eingebunden sind, gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
13.2. Alle im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Angaben, Informationen und Daten können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von KML oder verbundenen Unternehmen gespeichert und verarbeitet werden.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Vertragssprache:
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz von KML in Wien.
14.2. Vereinbart wird österreichische Gerichtsbarkeit. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. KML ist berechtigt, den Vertragspartner auch beim zuständigen Gericht des Wohnsitzes bzw. Sitzes zu klagen.
14.3. Es wird ausschließlich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen wird ausgeschlossen.
14.4. Die Vertragssprache ist deutsch.

15. Änderung der Geschäftsadresse:
Der VP von KML ist, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, verpflichtet, Änderungen der Geschäftsadresse schriftlich bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, gelten Mitteilungen, Schreiben und dergleichen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.

16. Verstoß des VP gegen die KML-Bedingungen:
Der VP hat KML für jeden Verstoß gegen diese KML-Bedingungen schad- und klaglos zu halten.

17. Vertreter und Mitarbeiter von KML:
Vertreter und Mitarbeiter von KML haben grundsätzlich keine Abschluss- oder Inkassovollmacht. Sie können auch keine Vereinbarungen treffen, die für KML gültig sind oder KML binden.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der KML-Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame, ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommende Bestimmung ersetzt.

II. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN, DIE FÜR DEN VERKAUF, DIE LIEFERUNG ODER LEISTUNG DURCH KML GELTEN

1. Angebote, Annahme der Ware und Liefertermine:
1.1. Die Zusendung von Preislisten durch KML ist nicht als Angebot anzusehen. Sofern KML nichts anderes angibt, sind Angebote längstens vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Die Annahme eines Angebotes ist nur für das gesamte Angebot möglich. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
1.2. Aufträge binden KML erst nach schriftlicher Bestätigung durch KML. Überdies ist KML erst dann zur Ausführung der jeweiligen Leistung verpflichtet, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der VP allfällige bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung oder sonstige notwendige Vorarbeiten gänzlich erfüllt hat.
1.3. Spätestens mit und durch Annahme der Ware, Lieferung oder Leistung anerkennt der VP die volle Geltung der KML-Bedingungen.
1.4. Bei besonders anzufertigenden Waren oder Sachen behält sich KML eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor. Erfolgt die Ausführung der Leistungen durch KML aufgrund von vom VP übergebenen Plänen, Grundrissen, Skizzen, Anweisungen und/oder sonstigen Unterlagen oder Informationen, garantiert der VP gegenüber KML deren Richtigkeit. Eine Prüf- und Warnpflicht seitens KML besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sollte der VP eine Überprüfung der von ihm beigestellten Plänen, Grundrissen, Skizzen, und/oder sonstigen Unterlagen oder der von ihm erteilten Informationen oder Anweisungen wünschen, ist eine solche ausdrücklich zu angemessenem Entgelt zu vereinbaren.
1.5. Lieferzeiten sind nur annähernd und freibleibend zu betrachten. Auch wenn bestimmte Liefertermine zugesagt wurden, können Schadenersatzansprüche für nicht rechtzeitige Lieferung gegen KML nicht geltend gemacht werden,
1.6. Geringfügige oder sonstige für den VP zumutbare Änderungen der KML Leistungs- und/oder Lieferverpflichtung gelten vorweg als vom VP genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Kunststoffen, Metallen, Zusammensetzung von Nichteisenmetallen, etc).
1.7. Allfällige Forderungen des VP gegen KML dürfen von diesem ohne ausdrückliche Zustimmung von KML nicht an Dritte abgetreten werden (Zessionsverbot).
1.8. Über Abkündigungen ist KML unverzüglich zu informieren.

2. Preise und KML-Mindestbestellwert:
2.1. Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Nettopreise (ohne Lieferung, Verpackung und dergleichen). Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten zwischen Angebot und Lieferung können fakturiert werden. Die Berechnung erfolgt zu dem am Liefertag gültigen bzw. errechneten Preisen und Bedingungen.
2.2. Alle von KML gewährten Nachlässe, Preisreduktionen, Rabatte etc. verlieren bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des VP die Gültigkeit. KML ist berechtigt, den vollen Preis zu verlangen.
2.3. KML ist berechtigt, bei Bestellungen, bei denen der Nettoauftragswert unter dem sog. KML-Mindestbestellwert liegt, den KML-Mindestbestellwert in Rechnung zu stellen. Der KML-Mindestbestellwert wird von KML jährlich festgesetzt.

3. Verpackung und Versand:
3.1. Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten bleiben Eigentum von KML, sind ordnungsgemäß zu verwahren und an KML ohne diese mit Kosten zu belasten zurück zu geben oder zu senden. Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
3.2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP ab Werk. Expressgutmehrkosten sowie Porti und Expressgutkosten bei Kleinsendungen gehen zu Lasten des VP. Die Wahl der Versandart bleibt KML überlassen.
3.3. Der VP wird anlässlich des Kaufes übergebene Bedienungs- und Inbetriebnahmeanleitungen beachten und einhalten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sagt der VP zu, KML für sämtliche Nachteile, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Handhabung, Inbetriebnahme und/oder Verwahrung der von KML gelieferte Ware resultieren, schad- und klaglos zu halten.
3.4. Hat der VP die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist KML nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei KML einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag verrechnet wird oder auf Kosten und Gefahr des VP die Ware bei einem zur Lagerung befugten Dritten einzulagern.

4. Vorkaufsrecht:
Der VP räumt KML das Vorkaufsrecht an den von KML bezogenen Sachen für den Fall der Liquidation, der Einleitung des Ausgleichs- oder des Konkursverfahrens, der Schließung seines Betriebes sowie für den Fall ein, dass er die von KML bezogenen Sachen nicht mehr verarbeiten kann.

5. Rügepflicht und Gewährleistung:
5.1. Der VP hat von KML bezogene Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel, Abweichungen und Falschlieferungen, auch wenn die Ware offensichtlich von der Bestellung abweicht, unverzüglich im Sinn der §§ 377f UGB zu rügen. Insbesondere bei Empfang von versendeter Ware hat der VP diese sofort zu untersuchen und die schriftliche Rüge sowohl direkt am Versanddokument vorzunehmen als auch zusätzlich noch am selben Tag an KML eingeschrieben abzusenden. Für versteckte Mängel, Abweichungen und Falschlieferungen ist die schriftliche Rüge vom VP eingeschrieben binnen 3 Werktagen nach der Erkennbarkeit an KML abzusenden. Für die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge an KML ist der VP beweispflichtig. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere der genannten Fristen und Formalitäten, gilt die Ware bzw. Leistung als vom VP genehmigt; darüber hinaus sind alle Ansprüche und Forderungen welcher Art immer, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes, gegenüber KML erloschen und verwirkt.
5.2. Bei Vorliegen von Mängeln ist der VP nicht zur Zurückhaltung des gesamten sondern lediglich eines angemessenen, aliquoten Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
5.3. Nur wenn KML die entsprechend Punkt I.10.1. gewählte Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, hat der Vertragspartner das Recht auf Preisminderung, oder, sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
5.4. Die Gewährleistungsfrist wird verkürzt auf 6 Monate festgesetzt, ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des VP gemäß § 933 ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen. Im Übrigen obliegt dem VP stets die Beweislast dafür, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden war.
5.5. Gewährleistungsansprüche bestehen keinesfalls, wenn KML Leistungen von Dritten oder dem VP selbst geändert, ergänzt oder bearbeitet wurden oder bei mangelhafter Montage durch den VP und/oder Dritte.
5.6 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner bei Beschädigung der Ware durch äußere, etwa mechanische Einwirkungen, für Verschleißteile und/oder sonstige Teile, die einer Abnutzung unterliegen.
5.7 Weiters bestehen keine Gewährleistungsansprüche für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Abnutzung, bei unterlassenen Wartungsarbeiten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie bei Verwendung ungeeigneter und/oder unzureichender Betriebsmittel.

6. Schadenersatz, Haftung und Haftungsausschluss:
6.1. Jegliche Haftung von KML für Sachschaden wird ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist bei der Weiterveräußerung von Waren, die von KML bezogen wurden, unter Schad- und Klagloshaltung von KML verpflichtet, den Haftungsausschluss für Sachschäden auf jeden weiteren Abnehmer zu überbinden.
6.2. Die Haftung von KML für jeglichen Schaden gilt als ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Schaden nicht binnen 8 Werktagen ab der Erkennbarkeit des Schadens und des Schädigers schriftlich an KML bekannt gibt. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können KML gegenüber bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur dann geltend gemacht werden, wenn KML oder deren Gehilfen der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, wobei die volle Beweislast den Vertragspartner trifft. KML haftet auch bei grober Fahrlässigkeit nicht für den entgangenen Gewinn und Mangelfolge- oder Drittschäden.
6.3. KML übernimmt keinerlei Haftung für die Eignung der Waren und Produkte für den vom Vertragspartner vorgesehenen Verwendungszweck; ebenso ist die Haftung von KML für Anweisungen, die in Prospekten, Gebrauchs- oder Montageanweisungen oder sonstigen Produktinformationen von Dritten gegeben werden, ausgeschlossen; vor einer Verwendung der Waren und Produkte, die darüber hinausgeht, wird gewarnt. KML übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Auch trifft KML keinerlei Haftung für von Frachtführern verursachte Transportschäden. KML ist unter Ausschluss jeglicher Haftung berechtigt, bei höherer Gewalt oder bei ähnlichen Ereignissen, die Vertragserfüllung oder Lieferung einzustellen.
6.4. Für den Fall, dass Personen von KML, die beim Kunden des VP tätig sind, Personen – oder Sachschäden verursachen, wird KML vom VP für alle Ansprüche, die der Kunde des VP gegen KML erhebt, schad- und klaglos gehalten.

IIa. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN, DIE FÜR DEN EINKAUF ODER DIE AUFTRAGSERTEILUNG DURCH KML GELTEN

1. Bestellungen, Abweichen der Auftragsbestätigung und Widerruf:
1.1. Bestellungen sind für KML nur dann rechtsverbindlich, wenn sie auf Bestellvordrucken von KML ausgefertigt und firmenmäßig unterzeichnet sind. Die Bestellung von KML ist durch den VP umgehend mit Preis- und Lieferzeitangabe zu bestätigen. Jegliche Abweichung der Auftragsbestätigung von der Bestellung wird von KML nicht akzeptiert, insbesondere nicht konkludent. Der VP verpflichtet sich, mit Annahme der Bestellung die Ware genau in der angegebenen, bestellten Qualität, Menge und Beschreibung zu liefern. Dabei sind die von KML vorgegebenen Spezifizierungen, Stücklisten, Zeichnungen, technischen Unterlagen und/oder sonstige für die Ausführung der Bestellung notwendigen Angaben exakt einzuhalten.
1.2. KML behält sich den Widerruf der Bestellung vor, wenn die ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung bei KML einlangt.

2. Lieferfrist und Pönale:
2.1. Bei allen von KML erteilten Bestellungen muss die Ware spätestens am vereinbarten Liefertag bei der angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
2.2. Alle Verträge zwischen KML und dem VP gelten - sofern ein Liefertermin vereinbart wird - als Fixgeschäfte. Folglich ist KML berechtigt, wenn ein Liefertermin vom VP - aus welchem Grund auch immer - nicht eingehalten wird, gemäß §§ 919 ff ABGB vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
2.3. Bei allen sich abzeichnenden Verzögerungen hat daher der VP unverzüglich KML zu verständigen. Bei Verzug ist KML - unabhängig des Punktes 2.2. - berechtigt, ohne Nachweis des entstandenen Schadens für jede angefangene Woche des Verzuges eine Pönale in Höhe von 1% des Gesamtbestellwertes oder Gesamtentgeltes geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt KML vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung früher von KML vorbehaltlos angenommen wurde. Bei vorzeitiger Lieferung steht KML das Recht zu, dem VP daraus resultierende Mehrkosten, wie Lagerkosten, zu berechnen sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen.

3. Lieferungen, Gefahrgüter:
3.1. Alle Lieferungen an KML haben frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen.
3.2. Allen Lieferungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, vollständigem Bestellkennzeichen sowie allen notwendigen Angaben betreffend Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z.B. Export Control Commodity Number) und Präferenzberechtigung (z.B. Warenverkehrsbescheinigung , Ursprungserklärung) beizugeben. Bei Direktlieferungen an Kunden von KML hat der VP umgehend eine Kopie der Lieferpapiere an KML zu schicken.
3.3. Der VP hat, sofern eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt überdies die erforderlichen Daten für die Erwerbsstatistik (Intrastat) zu liefern.
3.4. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern ist der VP verantwortlich, dass alle bestehenden Vorschriften, insbesondere über die Versendung, Lieferung und den Transport, die Ein- und Ausfuhr sowie die Kennzeichnung, etwa auch der Verpackung, eingehalten werden. Bei Lieferungen von Gefahrgütern, insbesondere im Sinne der GGVS/ADR, müssen die entsprechenden Unfallmerkblätter mit der Sendung mitgeführt werden.
3.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen (aus Österreich, Europa und aus Übersee), dass der VP alle Kosten und Gefahren einschließlich der Einfuhrabgaben und des Zolls bis am Bestimmungsort zu bezahlen hat (DDP/Delivered Duty Paid gemäß geltenden Incoterms). Von KML getätigte Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart und Spediteur sind unbedingt einzuhalten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom VP zu tragen.
3.6. Der VP haftet für alle Schäden und Kosten, welche durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen. Bei fehlenden oder unvollständigen Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückmeldender Bestelldaten, behält sich KML vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des VP zu verweigern.
3.7. VP sagt gegenüber KML ausdrücklich zu, die jeweils vertragsgegenständlichen Waren über Auftrag durch KML über eine Dauer von zumindest 11 Jahren zu marktüblichen Preisen zu reparieren und/oder gleichwertigen technischen Ersatz zu liefern. Dies bei sonstiger Pflicht zum Ersatz sämtlicher Nachteile von KML.

4. Preis, Verpackung und Schäden:
4.1. Soweit sich der Preis „ausschließlich Verpackung“ versteht, ist diese zu Selbstkosten zu berechnen und gesondert auszuweisen. Mangels spezieller Vereinbarung ist der Wert von durch KML rückgestellter und wieder verwendbarer Verpackungen vom VP zu vergüten. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des VP.
4.2. Die in der Bestellung vereinbarten Preise sind Fixpreise. Sollte eine Abänderung der Preise infolge Kostenänderung eintreten, kann eine Erhöhung der Preise vom VP nicht geltend gemacht werden. Nachtrags- und/oder Ergänzungslieferungen sind vom VP zu denselben Konditionen zu bepreisen; dies unabhängig von der bestellten Menge oder den sonstigen Umständen der neuerlichen Bestellung.

5. Rechnung, Zession und Zahlung:
5.1. Die Rechnung hat alle Bestelldaten und den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt aufzuweisen und ist sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung in zweifacher Ausfertigung an KML zu legen. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind die von KML bestätigten Zeitausweise beizulegen. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung auch alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Rechnungszweitschriften sind deutlich zu kennzeichnen. KML ist berechtigt, eine jede, insbesondere eine hinsichtlich der Bestelldaten oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechende Rechnung unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.
5.2. Zessionen bedürfen unseres vorhergehenden schriftlichen Einverständnisses.
5.3. Die Frist zur Zahlung der Rechnung des VP beginnt erst, nachdem die Lieferung oder Leistung des VP vollständig und mängelfrei erfolgte, die Abnahme durch KML erfolgte und die ordnungsgemäß im vorstehenden Sinn ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der VP Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, beginnt die Frist erst, wenn auch diese vollständig und mängelfrei bei KML eingegangen sind.
5.4. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, zahlt KML die Rechnung innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto. Eine Zahlung durch KML bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung und keinen Verzicht auf KML zustehende Rechte.

6. Lieferung, Software, Sicherheitserfordernisse, Vorschriften und Stand der Technik, Informationspflicht und Kennzeichnung:
6.1. Der VP hat KML den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sache bzw. Ware zu gewährleisten. Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, kostenlos vom VP mitzuliefern.
6.2. An vom VP gelieferter Software, die nicht Individuell für KML entwickelt wurde, wird KML vom VP ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt, wenn hierfür die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. An individuell für KML entwickelter Software wird KML vom VP ein übertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten eingeräumt.
6.3. Vom VP errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein, und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, insbesondere müssen Anlagen und Anlagenteile den am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Stand und die Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten, insbesondere das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vorschriften (sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. die anzuwendende VDE-Vorschriften sowie technische Ö-Normen, DIN-Normen bzw. Europäische Normen (EN). Maschinen und ihre Teile müssen der Maschinenrichtlinie und den EG- harmonisierten österreichischen Normen entsprechen. Für alle Maschinen ist eine EG-Konformitätserklärung auszustellen und das CE- Kennzeichen anzubringen.
6.4. Ungeachtet gesetzlicher oder (vor-)vertraglicher Instruktionspflichten hat der VP sämtliche notwendige und nützliche Informationen über die zu liefernde Ware oder die Leistung an KML zu geben, insbesondere Hinweise für die sachgemäße Lagerung, sowie Ursprungsnachweise oder die Stoffdeklaration nach der einschlägigen ÖNORM . Der VP hat KML über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen rechtzeitig zu informieren, sowie entsprechend den für das Produkt geltenden Direktiven auf unsere Anforderung unverzüglich eine Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung) beizubringen.

7. Gewährleistung:
Entsprechen auch nur Teile der Lieferung nicht den Anforderungen bzw. der Bestellung von KML oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann KML die ganze Lieferung zurückweisen. Empfangsquittungen der Warenannahme sind keine Erklärungen von KML über die Mangelfreiheit bzw. Tauglichkeit der Ware. Eine Rügeobliegenheit von KML besteht nicht. Der VP leistet Gewähr für die Verwendung besten Materials, fachgemäße und zeichengerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage. Die Gewährleistungsfrist beginnt für geheime Mängel frühestens ab tatsächlichem Erkennen des Mangels. Bei Lieferungen an Orte, an denen nicht der Sitz von KML ist, etwa dorthin, wo KML Aufträge ausführt, beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit der Abnahme durch den Auftraggeber von KML. Bezieht der VP Vorlieferungen von Dritten, so sichert er die Qualität solcher Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln, insbesondere durch entsprechende eigene Prüfung der Qualität oder durch verträgliche Einbindung des Vorlieferanten in die KML-Bedingungen. Vorlieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des VP.

8. Schadenersatz und Haftung:
8.1. KML ist jedenfalls berechtigt, vom VP auch den Ersatz des reinen Vermögensschadens, der nutzlos aufgewendeter Kosten und sämtlicher Manipulationskosten zu verlangen. Untersuchungskosten sind KML jedenfalls dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung einen Mangel ergeben hat. Im Fall besonderer Dringlichkeit, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, bei Säumigkeit des VP in der Mängelbehebung oder bei drohenden Schadenersatzansprüchen ist KML berechtigt, sofort und ohne weiteres sowie unbeschadet der zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte auf Kosten des VP die Mängelbehebung vorzunehmen oder sich anderweitig einzudecken. Die Kosten dafür sind KML auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher sind als beim VP. Alle vorbezeichneten Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren seit Anzeige des Mangels. Diese Regelung gilt für die Mangelbeseitigungsleistungen entsprechend.
8.2. Der VP ist verpflichtet, eine genaue Produktbeobachtung seiner Waren durchzuführen und die von ihm gelieferten Waren stets auf dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik zu halten. Über Anfrage von KML sind vom VP unverzüglich alle Herstellungsunterlagen herauszugeben sowie Importeur und Teilehersteller namhaft zu machen.
8.3. Treten Produktfehler (Konstruktions-, Produktions-, Instruktionsfehler oder Transportschäden etc.) auf oder werden solche dem VP bekannt, hat der VP KML sofort davon zu benachrichtigen und KML sämtliche Kosten und sonstigen finanziellen Nachteile, einschließlich jene verursacht durch eine Rückrufaktion, zu ersetzen.
8.4. Der VP tritt hiermit sämtliche Ansprüche gegenüber Versicherungen zahlungshalber an KML ab.

9. Produkthaftung:
Ungeachtet anderer Verpflichtungen ist KML vom VP für alle von ihm gelieferten Sachen, Waren, Produkte und erbrachten Leistungen hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Der VP ist jedenfalls verpflichtet, KML alle Kosten zu ersetzen, die KML aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen. Der VP ist auf die Dauer von 11 (elf) Jahren ab Lieferung auch verpflichtet, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, KML auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferant unverzüglich zu nennen, sowie KML zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Beweismittel wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der VP verpflichtet sich, dieses oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend versichert zu halten und KML über Aufforderung einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen.

10. Gefährliche Abfälle und Entsorgung:
10.1. Der VP hat KML auf die Möglichkeit des Anfalles von Sondermüll, gefährlichen Abfällen, Altölen und dergleichen bei den von ihm gelieferten Waren und Sachen hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Falls der VP dies unterlässt, ist der VP auf Aufforderung von KML zur kostenlosen Rück- bzw. Übernahme des nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Lieferung verbleibenden Sondermülls, der gefährlichen Abfälle und dergleichen unter Schad- und Klagloshaltung von KML verpflichtet. Wenn der VP die Rück- bzw. Übernahme verweigert oder diese nicht möglich ist, steht KML das Recht zu, die Entsorgung auf Kosten des VP vorzunehmen.
10.2. Alle Einzelgebinde von Chemikalien und Zubereitungen sind entsprechend der Stoffdeklaration neben der Bezeichnung mit Gefahrensymbolen, R/S-Sätzen und Abfallschlüsselnummer zu kennzeichnen.

11. Patent- und Markenschutz
11.1. Sofern die von KML erworbenen Produkte Schutzrechten, insbesondere aber nicht ausschließlich Patentrechte, unterliegen, ist der Erwerb dieser Schutzrechte in dem Umfang, in dem er zur Nutzung, Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren erforderlich ist, im jeweiligen Preis inbegriffen und mitabgegolten.
11.2. VP haftet gegenüber KML, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden, und hält KML über erste Aufforderung schad- und klaglos.